Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

– Verkaufsbedingungen –

der Heinz Eggert GmbH und der Rum Albrecht GmbH

 

Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Vertragsschluss, Anwendung, Abwehrklausel

 

1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Seine Rechnungen gelten zugleich als Auftragsbestätigung.

 

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn die Parteien sie in einen früheren Vertrag einbezogen hatten. Sollten anderslautende Bestimmungen des Käufers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden.

 

3. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn er sie ausdrücklich anerkennt. Der Geltung etwaiger Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers widerspricht der Verkäufer hiermit auch für den Fall einer Übermittlung in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise.

 

II. Rücktritt vom Vertrag in besonderen Fällen

 

1. Ist ein bestellter Artikel nicht lieferbar, weil ein Lieferant entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung den Verkäufer ohne von ihm verschuldet nicht beliefert, ist der zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, sollte eine Ersatzlieferung (s. IV. Nr. 1) nicht möglich sein. In diesem Fall informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich darüber, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und wird etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

 

2. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche den Käufer betreffende oder sonst von ihm zu vertretende Umstände, die dem Verkäufer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten teilweise oder vollständig unmöglich machen, ist er berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Vertrag im Übrigen zu erfüllen. Stattdessen ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen von dem Vertrag zurückzutreten.

 

3. Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen von dem Vertrag zurückzutreten, wenn


3. a)…über das Vermögen des Käufers das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet wird oder


3. b)….der Käufer seine Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen ganz oder im Wesentlichen aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder einzustellen droht.

 

III. Preise und Preisänderungen

 

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

 

2. Der Verkäufer ist berechtigt, den vereinbarten Preis jederzeit vor der Lieferung einseitig zu ändern, wenn:


2. a) sich seine Kosten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erhöhen, insbesondere in Folge von Wechselkursschwankungen, Änderungen bei Steuern und Abgaben, Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten,


2. b) wenn sich seine Kosten aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Verstößen gegen Mitwirkungspflichten des Käufers, erhöhen.

 

3. Der Verkäufer teilt dem Käufer den neuen Preis unverzüglich mit. Der Käufer ist berechtigt, für den Fall einer Preisänderung nach III. Ziff. 2 binnen 7 (sieben) Tagen nach Zugang einer Mitteilung des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Ist eine Preiserhöhung auf eine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung des Käufers zurückzuführen, so ist er verpflichtet, alle dem Verkäufer bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten oder Gebühren zu tragen.

 

IV. Lieferbedingungen, Lieferzeit


1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware von dem Verkäufer nicht geschuldet.

 

2. Sollte ein gewünschter Jahrgang nicht zur Verfügung stehen, behält sich der Verkäufer vor, einen Nachfolgejahrgang zu liefern.

 

3. Ab einer Abnahme von mindestens 120 / 0,70 l Flaschen oder 100 l losem Gebinde liefert der Verkäufer frachtfrei in Deutschland.

 

4. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Lieferzeiten durch den Verkäufer unverbindlich. Vereinbaren die Parteien keine verbindliche Lieferzeit, sind Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung ausgeschlossen.

 

5. Lieferfristen beginnen – soweit zutreffend – nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und ggf. rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die 

Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist oder wird.

 

6. Ereignisse höherer Gewalt bei dem Verkäufer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von dem Verkäufer nicht zu vertreten sind. Er wird den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigen.

 

V. Mitwirkungspflichten und Haftung des Käufers

 

1. Stellt der Käufer die Rezeptur der Ware bei, garantiert er, zu deren uneingeschränkter Nutzung berechtigt zu sein und stellt den Verkäufer insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wie in V. Ziff. 2 geregelt frei.

 

2. Stellt der Käufer die zur Abfüllung und ggf. weiteren Verarbeitung (z. B. Verpackung) durch den Verkäufer bestimmte Ware bei, garantiert der Käufer die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. Für den Fall von Verstößen gegen diese gesetzlichen Bestimmungen stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter oder sonstigen Kosten (etwa Bußgeldern) frei.

 

3. Befüllt der Verkäufer im Auftrag des Käufers von ihm beigestellte Flaschen, auch unter Verwendung von ebenfalls von dem Käufer beigestellten Verschlüssen (z. B. Korken), obliegt es dem Käufer, die Eignung von Flaschen und ggf. den Verschlüssen sicherzustellen, auch für die Prozesse (z. B. Abfüllprozess) des Verkäufers. Der Käufer garantiert die Eignung von ihm beigestellter Flaschen und Verschlüsse zu den vertraglichen Zwecken (z. B. Befüllung durch den Verkäufer) und hat im Zweifel Bedenken anzumelden, die dem Verkäufer eine weitere Prüfung ermöglichen. Der Käufer haftet für sämtliche aus einer Verwendung von ihm beigestellter, tatsächlich aber ungeeigneter oder sonst mangelhafter Flaschen und ggf. Verschlüsse resultierender Schäden, insbesondere an den Maschinen oder sonstigen Einrichtungen des Verkäufers. Stellt der Käufer nur die Verschlüsse bei, gelten voranstehende Bestimmungen sinngemäß entsprechend.

 

4. Befüllt der Verkäufer im Auftrag des Käufers Verpackungen und sind diese ausschließlich mit seinem Namen, seiner Marke oder beidem gekennzeichnet, ist ausschließlich der Käufer dazu verpflichtet, diese Verpackungen nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu lizenzieren. Für den Fall von Verstößen gegen diese gesetzlichen Bestimmungen stellt der Käufer den Verkäufer wie in V. Ziff. 2 geregelt frei.

 

5. Stellt der Käufer von ihm oder Dritten in seinem Auftrag gestaltete und gefertigte Etiketten zwecks weiterer Verarbeitung durch den Verkäufer bei,


5. a) garantiert der Käufer die tatsächliche Verwendbarkeit bzw. deren technische Eignung zum Aufkleben mit den Maschinen des Verkäufers seinen technischen Vorgaben entsprechend (s. dazu das Merkblatt Druckdaten- & Etikettenanlieferung – Eigenetiketten),


5. b) garantiert der Käufer, zur Nutzung der Etiketten, insbes. der darauf abgebildeten Inhalte berechtigt zu sein und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter insbesondere wegen einer Verletzung von dessen Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- oder anderen Rechten frei, dazu gehören auch die zur zweckmäßigen Verteidigung erforderlichen Rechtsanwaltskosten des Verkäufers und


5. c) garantiert der Käufer die Verkehrsfähigkeit und eine den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechende Deklaration.

 

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

 

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt der Verkäufer Verpackung und Versandart nach eigenem Ermessen.

 

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

3. Der Verkäufer versichert die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden. Auf schriftliches Verlangen des Käufers versichert der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers gegen weitere Risiken.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Ware bleibt im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.

 

2. Eine Be- und Verarbeitung der von dem Verkäufer gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in dem Namen und im Auftrage des Verkäufers; er bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß Ziff. 1. dient.

 

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der § 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

 

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

 

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf sein Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind.

 

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware.

 

7. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

 

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

 

9. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nach freihändigem Verkauf oder freihändiger Versteigerung zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VIII. Zahlungsbedingungen, Skonto

 

1. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in Euro ausschließlich an den Verkäufer zu leisten. Bei Listenpreisen:


1. a) Per Überweisung 10 Tage 2% Skonto / 21 Tage Netto Kasse
1. b) Bankeinzug: 5 Tage 3% Skonto

 

2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 % berechnet, sofern der Verkäufer nicht höhere Sollzinsen nachweist.

 

3. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von dem Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht zulässig. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich tituliert sind.

 

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

 

IX. Mängelhaftung, Gewährleistung

 

1. Sämtliche Lieferungen sind sofort bei Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere auch Lesbarkeit von Kennzeichnungen nach der LKV zu überprüfen. Auch augenscheinlich unversehrte Gebinde sind auf Anzeichen von Diebstahl oder Bruch zu untersuchen. Bei Anlieferung durch Transporteure ist der Schaden umgehend auf dem Transportpapier zu vermerken.

 

2. Mängelrügen sind unverzüglich (i. S. v. § 377 HGB), spätestens drei Tage nach Erhalt der Lieferung oder bei verdeckten Mängeln nach ihrer Feststellung, schriftlich geltend zu machen. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen. Eine nachträgliche Reklamation akzeptiert der Verkäufer nicht.

 

3. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn der Käufer offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel dem Verkäufer nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

 

4. Sämtliche Waren sind gemäß den jeweiligen Spezifikationen des Verkäufers, insbesondere trocken und kühl zu lagern; Flaschenware ist stets stehend zu lagern. Für den Fall von Zuwiderhandlungen übernimmt der Verkäufer keinerlei Gewährleistung insbesondere für die Dichtheit der Verschlüsse der Flaschen und haftet auch nicht für etwaige aus einer nicht sachgerechten Lagerung der Ware resultierende Folgeschäden.

 

5. Mängel oder Schäden, die aus für den Verkäufer nicht erkennbar mangelhaften (z. B. ungeeigneten) Flaschen und ggf. mangelhaften (s. o.) Verschlüssen, die der Käufer beistellte (s. o., V. Ziff. 3), resultieren, begründen keinerlei Gewährleistungsansprüche des Käufers.

 

6. Wein ist ein Naturprodukt, etwaige Auskristallisierungen von Weinstein sind naturbedingt und stellen keinen Mangel dar.

 

7. Entsprechendes gilt für Kork, dessen Reklamation keinen Mangel und daher keinen Anspruch auf Ersatz begründet (gemäß internationalem Brauch).

 

8. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

 

9. Konnte der Käufer trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Eingangskontrolle und bei der Verarbeitung Mängel nicht erkennen, stehen ihm die Mängelansprüche nach IX. Ziff. 6 auch dann zu, wenn er die Ware bereits be- oder verarbeitete. Das Rückgriffsrecht aus §§ 445a und 478 BGB besteht in diesen Fällen auch nach Ablauf der Rügefrist. Mehraufwendungen, welche er durch eine von ihm schuldhaft versäumte Nacherfüllung gegenüber seinem Kunden verursachte, hat der Käufer auch bei einem Rückgriff selbst zu tragen. Notwendige Aufwendungen zu Zwecken der Nacherfüllung (einschließlich Nebenkosten) erstattet der Verkäufer in diesen Fällen auf der Grundlage der vom Käufer ersparten und von ihm nachzuweisenden Eigenkosten für die Nacherfüllung.

 

10. Mit dem Verkäufer zuvor nicht abgestimmte, eigenmächtige Nacharbeiten des Käufers oder unsachgemäße Behandlung der Ware durch ihn haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur bei Gefahr in Verzug, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der erforderlichen und angemessenen Kosten zu verlangen.

 

11. Verarbeitet der Käufer erkennbar mangelhafte Ware, ersetzt der Verkäufer Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung (einschließlich etwaiger Nebenkosten) sowie Folgeschäden auch dann nicht, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Das gilt nicht, wenn und soweit die Verarbeitung zur Schadensminderung notwendig war. Etwaige Nachlieferungsansprüche des Käufers bleiben in allen Fällen unberührt.

 

X. Haftungsbeschränkung

 

1. Haftet der Verkäufer dem Grunde nach für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder pflichtwidrig unterlassen zu haben, ist seine Haftung auf Schadenersatz der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In derartigen Fällen haftet er insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Schäden, die Mitarbeiter oder Beauftragte des Verkäufers verursachen.

 

2. Verletzen Hilfspersonen des Verkäufers leicht fahrlässig nicht 

vertragswesentliche Pflichten, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

3. Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus gegenüber Dritten vertraglich übernommenen Verpflichtungen entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen (z. B. vertragliche Garantien, Vertragsstrafen usw.).

 

4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer zwingend aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haftet oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen ihn geltend gemacht werden; unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen gemäß § 14 des Produkthaftungsgesetztes vom 15. Dez. 1989 (BGBl. 1989 I S. 2189). Fehlt von ihm gelieferter Ware eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, haftet der Verkäufer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Vereinbarung war.

 

5. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen.

 

XI. Schutzrechte

 

1. Von dem Verkäufer entwickelte Rezepturen sind seine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, darüber hinaus können sie im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein; von ihm gestaltete Etiketten und Verpackungen geschmacksmusterrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt, alle seine Rechte daran bleiben vorbehalten. Soweit nicht abweichend vertraglich geregelt, besteht kein Anspruch des Käufers auf Herausgabe der Rezeptur.

 

2. Entwürfe des Verkäufers dürfen nur mit seiner Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.

 

3. Der Käufer haftet für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Verkäufer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm entstandene Schäden ggf. zu ersetzen.

 

XII. Datenschutz

 

Der Verkäufer erhebt, speichert und verarbeitet Daten des Käufers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit es zur Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich ist. Einzelheiten sind der online unter http://www.heb-ra.com/rum/Kontakt-Impressum/ abzurufenden Datenschutzerklärung des Verkäufers zu entnehmen.

 

XIII. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder führte der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel zu keiner die Interessen der Vertragspartner angemessen ausgleichenden Lösung, so soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung von den Parteien getroffene Regelung treten, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt.

 

2. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks (Bad Bevensen).

 

3. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers sein Sitz oder der Sitz des Käufers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

4. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht.